Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Nach dem Urteil erstreckt sich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf eine Umsatzsteuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen für eine Steuer, die – entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt – in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht. Die Entscheidung steht im Widerspruch zum geltenden deutschen Umsatzsteuerrecht, nach dem ein Vorsteuerabzug grundsätzlich auch aus Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zulässig ist, denen nichtsteuerbare Leistungen im Ausland, steuerfreie Leistungen, steuerpflichtige Leistungen mit zu hoch ausgewiesener Steuer oder Leistungen zugrunde liegen, die von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG ausgeführt werden.
Beteiligte
Staatssecretaris van Financiën |
Gründe
Urteil des Gerichtshofes
(Fünfte Kammer)
vom 13. Dezember 1989
„Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) – Recht auf Vorsteuerabzug”
In der Rechtssache C-342/87
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Genius Holding B. V.
gegen
Staatssecretaris van Financiën
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG; Abl. L 145, S. 1)
erläßt
Der Gerichtshof
(Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Sir ...