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EuGH Urteil vom 13.09.2018 - C-54/17, C-55/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Unlautere Geschäftspraktiken. Aggressive Geschäftspraktiken. Unter allen Umständen aggressive Geschäftspraktiken. Lieferung einer unbestellte Ware oder Dienstleistung. Telekommunikationsdienste. Verkauf von SIM-Karten (‚Subscriber Identity Module’, Teilnehmer-Identifikationsmodul) mit bestimmten vorinstallierten und -aktivierten Diensten. Keine vorherige Aufklärung der Verbraucher

 

Normenkette

Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 4, Art. 5, 8-9; Richtlinie 2002/22/EG; Richtlinie 2002/21/EG

 

Beteiligte

Wind Tre

Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Wind Tre SpA

Vodafone Italia SpA

 

Tenor

1. Der Begriff „unbestellte Waren oder Dienstleistungen” im Sinne von Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen dahin auszulegen, dass er ein Verhalten wie das in den Ausgangsverfahren fragliche umfasst, das darin besteht, dass ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten „Subscriber Identity Module”,Teilnehmer-Identifikationsmodul) vermarktet, auf denen bestimmte Dienste – wie Internetzugangs- und Mailbox-Dienste – vorinstalliert und -aktiviert sind, ohne dass der Verbraucher zuvor angemessen darüber aufgeklärt wurde, dass diese Dienste vorinstalliert und -aktiviert sind oder welche Kosten hierfür anfallen.

2. Art. 3 Abs. 4 d...

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