Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirklichung des Binnenmarktes. Rechtsangleichung. Kraftfahrzeuge. Gemeinschaftliches Verfahren für die Betriebserlaubnis. Richtlinie 70/156/EWG. Umfang. Einstufung anhand der technischen Merkmale der Fahrzeugtypen. Auswirkung auf die Einstufung der Fahrzeuge durch eine nationale Regelung der Straßenverkehrsbedingungen
Beteiligte
Tenor
Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Freiburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 14. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2005, in dem Verfahren
Bernd Voigt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter J.-P. Puissochet und A. Borg Barthet (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch U. Forsthoff als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und M. Heller als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach...