Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Geistiges Eigentum. Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Schutz. Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit. Neuheit. Verletzungsklage. Beweislast. Verjährung. Verwirkung. Anwendbares Recht
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 88, 89 Abs. 1 Buchst. a, d
Beteiligte
H. Gautzsch Großhandel GmbH & Co. KG |
Münchener Boulevard Möbel Joseph Duna GmbH |
Tenor
1. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass es sich gegebenenfalls so verhalten kann, dass ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen dieses Geschmacksmusters an in diesem Wirtschaftszweig tätige Händler verteilt wurden, was das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht im Hinblick auf die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu beurteilen hat.
2. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist dahin auszulegen, dass es sich gegebenenfalls so verhalten kann, dass ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn es nur einem einzelnen Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs zugänglich gemacht wurde oder nur in einem Ausstellungsraum eines außerhalb des Unionsgebiets ansässigen Unternehmens ausgestellt wurde, was das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht im Hinb...