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EuGH Urteil vom 12.12.2024 - C-118/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten. Entscheidung zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme in Bezug auf ein Kreditinstitut. Recht aller von dieser Entscheidung betroffenen Personen auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Einhaltung einer angemessenen Frist. Erfordernis einer beschleunigten gerichtlichen Prüfung. Bestimmung des nationalen Rechts, nach der sämtliche Klagen miteinander verbunden werden müssen. Kumulierung von Funktionen durch die Abwicklungsbehörde. Sicherstellung der operativen Unabhängigkeit

 

Normenkette

Richtlinie 2014/59/EU Art. 85 Abs. 3; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 47; Richtlinie 2014/59/EU Art. 3 Abs. 3

 

Beteiligte

Getin Holding u.a.

Rada Nadzorcza Getin Noble Bank S.A. u. a.

Bankowy Fundusz Gwarancyjny

 

Tenor

1.Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er der Anwendung einer nationalen Verfahrensbestimmung entgegensteht, nach der das Gericht, das für Klagen gegen eine Entscheidung der nationalen Abwicklungsbehörde zur Einleitung einer Krisenmanagementmaßnahme zuständig ist, alle bei ihm gegen diese Entscheidung erhobenen Klagen miteinander zu verbinden hat, wenn die Anwendung dieser Bestimmung gegen das Recht jeder Person verstößt, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

2.Art. 85 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 d...

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