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EuGH Urteil vom 12.12.2013 - C-486/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Voraussetzungen für die Ausübung des Auskunftsrechts. Erhebung übermäßiger Kosten

 

Normenkette

Richtlinie 95/46/EG

 

Beteiligte

XX

 

Tenor

1. Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er einer Erhebung von Kosten für die Mitteilung von personenbezogenen Daten durch eine Behörde nicht entgegensteht.

2. Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die für die Ausübung des Rechts auf Auskunft über personenbezogene Daten erhobenen Kosten die Kosten der Mitteilung dieser Daten nicht übersteigen dürfen, um zu gewährleisten, dass sie nicht übermäßig im Sinne dieser Bestimmung sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsverfahrens die erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2012, in dem Verfahren auf Antrag von

X

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman und C. Wissels als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
  • der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und K. Molnár als Bevollmächtigte,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und C. Vieira Guerra als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Martenczuk und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,
  • aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau X und dem Heffingsambtenaar van de gemeente Z (Gebührenbeamter der Gemeinde Z) wegen der Zahlung einer Gebühr für die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift personenbezogener Daten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 12 („Auskunftsrecht”) der Richtlinie 95/46 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen Folgendes zu erhalten:

  1. frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten

    • die Bestätigung, dass es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt werden;
    • eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    • Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1;
  2. je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
  3. die Gewähr, dass jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die entsprechend Buchstabe b) durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.”

Niederländisches Recht

Rz. 4

Art. 79 des Gesetzes über das gemeindliche Basisregister für personenbezogene Daten (Wet gemeentelijke basisadministratie persoonsgegevens, Stb. 1994, Nr. 494, im Folgenden: Wet GBA), sieht vor:

„(1) Das College van burgemeester en wethouders teilt jeder Person auf deren Antrag hin schriftlich innerhalb von vier Wochen kostenlos mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Basisregister verarbeitet werden. Sofern solche Daten verarbeitet werden, erhält der Antragsteller in Bezug auf das gemeindliche Basisregis...

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