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EuGH Urteil vom 12.02.2015 - C-396/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Bei einem Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat A beschäftigte Arbeitnehmer, die zur Ausführung von Arbeiten in den Mitgliedstaat B entsandt worden sind. Im Mitgliedstaat B tarifvertraglich festgelegter Mindestlohn. Klagebefugnis einer Gewerkschaft, die ihren Sitz im Mitgliedstaat B hat. Vorschriften des Mitgliedstaats A, die eine Übertragung von Lohnforderungen an Dritte verbieten

 

Normenkette

AEUV Art. 56; Richtlinie 96/71/EG Art. 6, 5, 3; AEUV Art. 57

 

Beteiligte

Sähköalojen ammattiliitto

Sähköalojen ammattiliitto ry

Elektrobudowa Spólka Akcyjna

 

Tenor

1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verbietet es die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dass eine Regelung des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, das Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt hat, seinen Sitz hat, nach der die Übertragung von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen verboten ist, eine Gewerkschaft wie die Sähköalojen ammattiliitto ry daran hindern kann, bei einem Gericht dieses anderen Mitgliedstaats, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, eine Klage zu erheben, um für die entsandten Arbeitnehmer auf sie übertragene Lohnforderungen einzuziehen, bei denen es um den Mindestlohn im Sinne der Richtlinie 96/71 geht, da diese Übertragung im Einklang mit dem in diesem anderen Mitgliedstaat geltenden Recht steht.

2. Art. 3 Abs. 1 und 7 der Richtlinie 96/71 ist im Licht der Art. 56 AEUV und 57 AEUV dahin auszulegen, dass

  • er einer Berechnung des Mindeststundenlohns und/oder Mindestakkordlohns auf der Grundlage der ...

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