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EuGH Urteil vom 12.01.2010 - C-341/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 2000/78/EG. Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1. Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Nationale Bestimmung, die das Höchstalter für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes auf 68 Jahre festlegt. Verfolgtes Ziel. Begriff ‚für den Gesundheitsschutz erforderliche Maßnahme’. Kohärenz. Geeignetheit und Angemessenheit der Maßnahme

 

Beteiligte

Petersen D

Domnica Petersen

Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

 

Tenor

1. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, indem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt.

2. Wenn eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe anhängig ist, diese Regelung selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und das nationale Recht die Nichtanwendung einer solchen Regelung nicht vorsieht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Dortmund (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juni 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 2008, in dem Verfahren

Domnica Petersen

gegen

Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe,

Beteiligte:

AOK Westfalen-Lippe,

BKK-Landesverband Nordrhein-Westfalen,

Vereinigte IKK,

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Dezernat 0.63 –,

Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW,

Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V.,

AEV – Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.,

Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten E. Levits, der Kammerpräsidentin P. Lindh (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Rosas, P. Kūris, A. Borg Barthet, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Petersen, vertreten durch Rechtsanwalt H.-J. Brink,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte,
  • von Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von P. McGarry, BL,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato,
  • der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, J. Enegren und B. Conte als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. September 2009

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16, im Folgenden: Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Petersen und dem Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe wegen dessen Weigerung, die Betroffene zur Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes über das Alter von 68 Jahren hinaus zuzulassen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie wurde auf der Grundlage von Art. 13 EG erlassen. In den Erwägungsgründen 9, 11 und 25 dieser Richtlinie heißt es:

„(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen...

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