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EuGH Urteil vom 11.12.2007 - C-438/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Seeschifffahrt. Niederlassungsrecht. Grundrechte. Ziele der gemeinschaftlichen Sozialpolitik. Kollektive Maßnahme einer gewerkschaftlichen Organisation gegen ein privates Unternehmen. Tarifvertrag, der dazu geeignet ist, ein Unternehmen von der Registrierung eines Schiffes unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats abzubringen

 

Beteiligte

International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union

International Transport Workers' Federation

Finnish Seamen's Union

Viking Line ABP

OÜ Viking Line Eesti

 

Tenor

1. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass grundsätzlich eine kollektive Maßnahme, die von einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband gegen ein Unternehmen zu dem Zweck betrieben wird, dieses Unternehmen dazu zu veranlassen, einen Tarifvertrag abzuschließen, dessen Inhalt geeignet ist, das Unternehmen davon abzubringen, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, dem Anwendungsbereich von Art. 43 EG nicht entzogen ist.

2. Art. 43 EG ist geeignet, einem privaten Unternehmen Rechte zu verleihen, auf die es sich gegenüber einer Gewerkschaft oder einem Gewerkschaftsverband berufen kann.

3. Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass kollektive Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die darauf abzielen, ein Unternehmen, dessen Sitz in einem bestimmten Mitgliedstaat liegt, zu veranlassen, einen Tarifvertrag mit einer in diesem Staat ansässigen Gewerkschaft zu schließen und die Klauseln dieses Tarifvertrags auf Arbeitnehmer einer Tochtergesellschaft des genannten Unternehmens, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, anzuwenden, Beschränkungen im Sinne des genannten Artikels sind.

Grundsätzlich können diese Beschränkungen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie etwa den Arbeitnehmerschut...

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