Entscheidungsstichwort (Thema)
Freier Dienstleistungsverkehr. In einem Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt, der im Einvernehmen mit einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt handelt. Der im Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu erstattende Anwaltskosten. Begrenzung
Beteiligte
Tenor
1. Die Artikel 49 EG und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte sind dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel nicht entgegenstehen, wonach die der in einem Rechtsstreit obsiegenden Partei von der unterlegenen Partei zu leistende Erstattung der Kosten der Dienstleistungen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Rechtsanwalt erbracht hat, auf die Höhe der Kosten begrenzt ist, die bei Vertretung durch einen im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt angefallen wären.
2. Artikel 49 EG und die Richtlinie 77/249 sind dagegen dahin auszulegen, dass sie einer von der Rechtsprechung eines Mitgliedstaats entwickelten Regel entgegenstehen, die vorsieht, dass sich die obsiegende Partei eines Rechtsstreits, in dem sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vertreten worden ist, von der unterlegenen Partei neben den Kosten dieses Rechtsanwalts nicht auch die Kosten eines bei dem angerufenen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erstatten lassen kann, der nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit dem erstgenannten Rechtsanwalt handeln musste.
Tatbestand
In der Rechtssache C-289/02
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Oberl...