Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diskriminierung wegen einer Behinderung. Entlassung eines Arbeitnehmers im Krankheitsurlaub. Nationale Regelung, die für alle Arbeitnehmer derselben Branche dieselbe Begrenzung der Zahl der Krankheitsurlaubstage pro Kalenderjahr vorsieht. Angemessene Vorkehrungen
Normenkette
Richtlinie 2000/78/EG Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5
Beteiligte
Pauni
P. M.
S. Snc
Tenor
1.
Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach ein Arbeitnehmer – ungeachtet einer etwaigen Behinderung – im Krankheitsurlaub einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für einen bezahlten und verlängerbaren Zeitraum von 180 Tagen pro Kalenderjahr hat, zu dem in bestimmten Fällen auf Antrag des Arbeitnehmers ein unbezahlter und nicht verlängerbarer Zeitraum von 120 Tagen hinzukommen kann, nicht entgegenstehen, sofern
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diese nationale Regelung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das sozialpolitische Ziel zu erreichen, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer in der Lage und verfügbar ist, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, und
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diese nationale Regelung der vollständigen Erfüllung der in Art. 5 vorgesehenen Anforderungen nicht entgegensteht.
2.Art. 5 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass eine nationale Bestimmung, wonach ein Arbeitnehmer – ungeachtet einer etwaigen Behinderung – im Krankheitsurlaub einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für einen bezahlten Zeitraum von 180 Tagen pro Kalenderjahr hat, zu dem ein unbezahlter Zeitraum von 120 Tagen hinzukommt, keine „an...