Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsklage. Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union. Wahl der Rechtsgrundlage. Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen. Verkehr. Umwelt. Entwicklungszusammenarbeit
Normenkette
AEUV Art. 79, 91, 100, 191, 209
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Der Beschluss 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union wird für nichtig erklärt, soweit der Rat der Europäischen Union darin die Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, des Verkehrs und der Umwelt hinzugefügt hat.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
3. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, die Republik Österreich sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 6. August 2012,
Europäische Kommission, vertreten durch S. Bartelt, G. Valero Jordana und F. Erlbacher als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und J.-P. Hix als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und E. Ruffer als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deu...