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EuGH Urteil vom 11.06.2009 - C-572/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Grundstücken, Steuerbefreiung, Reinigungsleistungen, Einheitlichkeit der Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

RLRE Tellmer Property

RLRE Tellmer Property sro

Financní reditelství v Ústí nad Labem

 

Verfahrensgang

Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechien) (Urteil vom 20.11.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 79/14)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Befreiung der Vermietung von Grundstücken ‐ Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung ‐ Nebenleistungen“

In der Rechtssache C-572/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Krajský soud v Ústi nad Labem (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 20. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2007, in dem Verfahren

RLRE Tellmer Property sro

gegen

Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kũris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Finanční ředitelství v Ústí nad Labem, vertreten durch J. Janoušková,

‐ der RLRE Tellmer Property sro, vertreten durch R. Lančík und J. Rambousek,

‐ der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis sowie S. Alexandriou und V. Karra als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und M. Thomannová-Körnerová als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Dezember 2008

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RLRE Tellmer Property sro (im Folgenden: RLRE Tellmer Property) und dem Finanční ředitelství v Ústí nad Labem (Finanzdirektion von Ústí nad Labem) über die Frage, ob die Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses ebenso wie die Vermietung von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“.

Rz. 4

In Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie heißt es:

„Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen

‐ in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

‐ in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

‐ in der Ausführung eines Dienstes auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.“

Rz. 5

Art. 13 Teil B der Sechsten Richtlinie in Abschnitt X dieser Richtlinie, der die Überschrift „Steuerbefreiungen“ trägt, bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

…

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen“.

Nati...

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