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EuGH Urteil vom 11.06.2009 - C-572/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Grundstücken, Steuerbefreiung, Reinigungsleistungen, Einheitlichkeit der Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

 

Beteiligte

RLRE Tellmer Property

RLRE Tellmer Property sro

Financní reditelství v Ústí nad Labem

 

Verfahrensgang

Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechien) (Urteil vom 20.11.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 79/14)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Mehrwertsteuer ‐ Befreiung der Vermietung von Grundstücken ‐ Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung ‐ Nebenleistungen“

In der Rechtssache C-572/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Krajský soud v Ústi nad Labem (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 20. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2007, in dem Verfahren

RLRE Tellmer Property sro

gegen

Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kũris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf ...

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