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EuGH Urteil vom 11.06.1998 - C-283/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbarkeit unerlaubter Glücksspiele

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem EuGH-Urteil darf das Veranstalten unerlaubter, strafbarer Glücksspiele nicht nach Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie von der Steuerbefreiung ausgenommen werden, wenn vergleichbare Glücksspiele in zugelassenen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit sind.

Mit dem Ergebnis, daß diese Umsätze unter den gegebenen Umständen zwingend steuerbefreit sind, konnte der EuGH die Vorlagefrage nach der Bemessungsgrundlage unbeantwortet lassen.

 

Beteiligte

Fischer K

Karlheinz Fischer

Finanzamt Donaueschingen

 

Gründe

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

11. Juni 1998 (1)

„Steuerrecht – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Anwendung auf die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele – Ermittlung der Besteuerungsgrundlage”

In der Rechtssache C-283/95

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Finanzgericht Baden-Württemberg in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Karlheinz Fischer

gegen

Finanzamt Donaueschingen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter), P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray und G. Hirsch,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Ernst Röder und Oberregierungsrat Bernd Kloke, Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevo...

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