Entscheidungsstichwort (Thema)
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit. Art. 25 des Anhangs I des Abkommens. Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV. Freier Kapitalverkehr. Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats, deren Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden. Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilie durch diese Gesellschaft
Beteiligte
Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG) |
Tenor
1. Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.
2. Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 4. November 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Dezember 2008, in dem Verfahren
Fokus Invest AG
gegen
Finanzierungsb...