Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung, Krankenhausbehandlung, Laboranalysen
Leitsatz (amtlich)
1.Die französische Regierung hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass sie auf die Pauschalvergütungen für die Übersendung von Proben zum Zweck der medizinischen Analyse Mehrwertsteuer erhoben hat.
2.Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b - Eng verbundene Umsätze - Begriff
In der Rechtssache C-76/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie auf die Pauschalvergütungen für die Probenentnahme für medizinische Analysen...