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EuGH Urteil vom 11.01.2000 - C-285/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Hannover – Deutschland. Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Beschränkung des Zugangs von Frauen zum Dienst mit der Waffe in der Bundeswehr. Sozialpolitik – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen – Gleichbehandlung – Mit den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit begründete abweichende Maßnahmen – Geltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts – Befugnis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 76/207 – Umfang – Vollständiger Ausschluß von Frauen von bewaffneten Einheiten der deutschen Bundeswehr – Unzulässigkeit – Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie – Unanwendbarkeit (Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3)

 

Leitsatz (amtlich)

Zwar ist es Sache der Mitgliedstaaten, die die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen haben, die Entscheidungen über die Organisation ihrer Streitkräfte zu treffen, jedoch ergibt sich daraus nicht, daß derartige Entscheidungen vollständig der Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen wären. Ohne die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu beeinträchtigen, kann man nämlich nicht davon ausgehen, daß der Vertrag, abgesehen von speziellen, in einigen seiner Bestimmungen geregelten Fällen, einen allgemeinen Vorbehalt für jede Maßnahme enthält, die ein Mitgliedstaat im Interesse des Schutzes der öffentlichen Sicherheit trifft. Die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen i...

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