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EuGH Urteil vom 10.10.2017 - C-413/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Haftung im Fall von Personenschäden bei allen Fahrzeuginsassen mit Ausnahme des Fahrers. Pflichtversicherung. Unmittelbare Wirkung. Stelle, die für den Ersatz von Sach- oder Personenschäden zuständig ist, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht werden. Möglichkeit, sich gegenüber einem Staat auf eine Richtlinie zu berufen. Voraussetzungen, unter denen eine privatrechtliche Stelle als eine dem Staat zuzurechnende Einrichtung angesehen werden kann und ihr die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können

 

Normenkette

Richtlinie 90/232/EWG Art. 1; Richtlinie 84/5/EWG Art. 1 Abs. 4

 

Beteiligte

Farrell

Elaine Farrell

Attorney General

Ireland

Alan Whitty

Minister for the Environment

Motor Insurers Bureau of Ireland (MIBI)

 

Tenor

1. Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht ausschließt, dass einer Einrichtung, die nicht alle in den Rn. 18 und 20 des Urteils vom 12. Juli 1990, Foster u. a. (C-188/89, EU:C:1990:313), genannten Eigenschaften aufweist, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen einer Richtlinie entgegengehalten werden können.

2. Einer privatrechtlichen Stelle, die ein Mitgliedstaat mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut hat - wie der Aufgabe, die sich aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Fassung der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 ergibt – und die hierzu kraft Gesetzes mit besonderen Rechten ausgestattet ist...

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