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EuGH Urteil vom 10.10.1996 - C-245/94, C-312/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Deutschland. Soziale Sicherheit. Familienleistungen. Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Gemeinschaftsregelung. Sachlicher Geltungsbereich. Erfasste und ausgeschlossene Leistungen. Unterscheidungskriterien. Erziehungsgeld, das dem Ausgleich von Familienlasten dient und aufgrund objektiver, gesetzlich festgelegter Voraussetzungen gewährt wird. Einbeziehung. Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, jedoch mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Anspruch des Ehegatten auf ein in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorgesehenes Erziehungsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst werden, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird.

Eine Leistung wie ein Erziehungsgeld, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres den Personen gewährt wird, die bestimmte objektive, gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten sowie dazu dient, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls ° da es dem Berechtigten unabhängig davon zusteht, ob er Arbeitnehmer ist oder nicht ° die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeutet, abzumildern, ist einer Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen.

2. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat lebt, hat aufgrund von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 im Mitgliedstaat der Beschäftigung Anspruch auf eine Leistung wie ein Erziehungsgeld. Diese Leistung kann dem Ehegatten nicht aufgrund der Unterscheidung zwischen eigenen Rechten des Arbeitnehmers und abgeleiteten Rechten des Familienangehörigen verweigert werden, da diese Unterscheidung nur maßgebend ist, wenn sich ein Familienangehöriger auf Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 beruft, die ausschließlich für Arbeitnehmer, also nicht für deren Familienangehörige, gelten, so z. B. die Bestimmungen betreffend Leistungen bei Arbeitslosigkeit, und grundsätzlich nicht für Familienleistungen gilt.

Diese Lösung ist deshalb geboten, weil mit Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vor allem verhindert werden soll, daß ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, daß die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen ° auf diese Weise soll verhindert werden, daß der EG-Erwerbstätige davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen ° und weil ein Arbeitnehmer, wenn ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Leistung wie des Erziehungsgelds an seinen nicht in diesem Staat wohnenden Ehegatten an die Voraussetzung binden könnte, daß dieser dort beschäftigt ist, davon abgehalten werden könnte, von seinem Recht auf Freizuegigkeit Gebrauch zu machen, was dem Sinn und Zweck des Artikels 73 der Verordnung Nr. 1408/71 zuwiderliefe.

3. Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie definiert, ist dahin auszulegen, daß ein Erziehungsgeld, das den Unterhalt der Familie in der Phase der Kindererziehung gewährleisten soll, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld bietet nämlich keinen unmittelbaren und wirksamen Schutz gegen eines der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Risiken.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 73; Richtlinie 79/7 des Rates Art. 3 Abs. 1-2

 

Beteiligte

Iris Zachow

Ingrid Hoever

Land Nordrhein-Westfalen

 

Tenor

1. Eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit ohne weiteres den Personen gewährt wird, die bestimmte objektive Voraussetzungen erfüllen, und die dem Ausgleich von Familienlasten dient, ist einer Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit...

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