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EuGH Urteil vom 10.09.2020 - C-738/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Sozialwohnung. Wohnpflicht und Verbot, die Sache unterzuvermieten. Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Vertragsstrafenklauseln. Kriterien

 

Normenkette

Richtlinie 93/13/EWG Nr. 1 Buchst. e des Anhangs; Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1, 3, Art. 4 Abs. 1

 

Beteiligte

A

A

B

C

 

Tenor

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass, wenn ein nationales Gericht prüft, ob eine Klausel eines Verbrauchervertrags im Sinne dieser Bestimmungen möglicherweise missbräuchlich ist, bei den Klauseln, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, der Grad der Wechselwirkung der in Rede stehenden Klausel mit anderen Klauseln insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Tragweite zu berücksichtigen ist. Bei der Beurteilung, ob die dem Verbraucher auferlegte Entschädigung im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie möglicherweise unverhältnismäßig hoch ist, ist jenen dieser Klauseln, die sich auf ein und dieselbe Vertragsverletzung beziehen, erhebliche Bedeutung beizumessen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) mit Entscheidung vom 19. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Oktober 2019, in dem Verfahren

A

gegen

B,

C

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von A, vertreten durch M. Scheeper, advocaat,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und S. Šindelková als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. van Beek und N. Ruiz García als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Rz. 2

Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A als Vermieterin einer Sozialwohnung auf der einen Seite und ihrer Mieterin B sowie der Untermieterin C auf der anderen Seite insbesondere über die Zahlung zum einen der Vertragsstrafe wegen Verletzung der Pflicht, in dieser Wohnung zu wohnen, und des Verbots der Untervermietung sowie zum anderen eines Betrags, der dem von B aus der Untervermietung unrechtmäßig gezogenen Gewinn entspricht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.

(2) Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.”

Rz. 4

Als Gewerbetreibender im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/13 gilt „eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist”.

Rz. 5

Art. 3 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

…

(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.”

Rz. 6

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.”

Rz. 7

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ih...

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