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EuGH Urteil vom 10.09.2020 - C-363/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Lebensmittelsicherheit. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Wissenschaftliche Absicherung von Angaben. Allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise. Übergangsregelung. Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 und anderen Vorschriften des Unionsrechts, die spezielle Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln

 

Normenkette

EGV 1924/2006 Art. 5-6, 10 Abs. 1, Art. 28 Abs. 5; Richtlinie 2005/29/EG Art. 3 Abs. 4

 

Beteiligte

Konsumentombudsmannen

Konsumentombudsmannen

Mezina AB

 

Tenor

1. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Verordnung im Rahmen der Übergangsregelung gemäß ihrem Art. 28 Abs. 5 für gesundheitsbezogene Angaben im Sinne ihres Art. 13 Abs. 1 Buchst. a die Beweislast und das Beweismaß regelt. Der betreffende Lebensmittelunternehmer muss in der Lage sein, die Angaben, die er verwendet, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise zu begründen. Die Angaben müssen eine objektive Grundlage haben, über die Einigkeit in der Wissenschaft besteht.

2. Kollidieren Bestimmungen der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 107/2008 geänderten Fassung mit Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), gehen die Bestimmungen der Verordnung vor und sind für unlautere Geschäftspraktiken im Bereich gesundheitsbezogener Angaben im Sinne der Verordnung maßgebend.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Patent- och marknadsdomstolen vid Stockholms tingsrätt (Gericht für geistiges Eigentum und Wirtschaftssachen beim Gericht erster Instanz Stockholm, Schweden) mit Entscheidung vom 2. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2019, in dem Verfahren

Konsumentombudsmannen

gegen

Mezina AB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Konsumentombudsmannen, vertreten durch I. Nyström als Bevollmächtigte,
  • der Mezina AB, vertreten durch K. Ladenfors und S. Hanson, advokater,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch V. Karra, G. Papadaki und E. Tsaousi als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, B. Rous Demiri und G. Tolstoy als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, Berichtigung: ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 (ABl. 2008, L 39, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006) in Verbindung mit deren Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 5 sowie des Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Konsumentombudsmannen (Verbraucherbeauftragter, Schweden) (im Folgenden: KO) und der Mezina AB über die Vereinbarkeit der von dieser verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1924/2006

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 14 und 17 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es:

„(14) Es gibt eine Vielzahl von ...

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