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EuGH Urteil vom 10.09.1996 - C-277/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei. Beschluß des Assoziationsrates. Soziale Sicherheit. Inkrafttreten. Unmittelbare Wirkung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG-Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluß über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer – Inkrafttreten zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsaktes, wenn eine ausdrückliche Vorschrift fehlt

2. Völkerrechtliche Verträge – Verträge der Gemeinschaft – Unmittelbare Wirkung – Voraussetzungen – Beschluß Nr. 3/80 des durch das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei eingesetzten Assoziationsrates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Keine unmittelbare Wirkung

1. Der Beschluß Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige ist mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift am Tag seines Erlasses in Kraft getreten und bindet seither die Vertragsparteien. Aus den Artikeln 6, 22 Absatz 1 und 23 des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei ergibt sich, daß die Beschlüsse des Assoziationsrates Rechtsakte eines im Abkommen vorgesehenen Organs sind, zu deren Erlaß dieses Organ von den Vertragsparteien ermächtigt worden ist. Da durch diese Beschlüsse die Ziele des Abkommens verwirklicht werden, hängen sie unmittelbar mit diesem Abkommen zusammen und sind nach dessen Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 für die Vertragsparteien verbindlich.

2. Ebenso wie die Bestimmungen von Verträgen der Gemeinschaft mit Drittländern sind die Vorschriften, die ein durch ein Assoziierungsabkommen zur Durchführung der Vorschriften dieses Abkommens eingesetzter Assoziationsrat erlassen hat, als unmittelbar...

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