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EuGH Urteil vom 10.07.1997 - C-94/95, C-95/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretura circondariale di Bassano del Grappa - Italien. Sozialpolitik. Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen. Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie. Angemessene Wiedergutmachung. Rechtsangleichung. Richtlinie 80/987. Bestimmung der nichterfüllten Ansprüche, die Gegenstand der Garantie sind. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Begriff. Gemeinschaftsrecht. Dem einzelnen verliehene Rechte. Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie. Pflicht zum Ersatz des den einzelnen entstandenen Schadens. Umfang der Wiedergutmachung. Rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie. Ausreichende Wiedergutmachung. Voraussetzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff „Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers”, der nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987 bestimmt, welche nichterfüllten Ansprüche Gegenstand der in der Richtlinie vorgesehenen Garantie sind, ist so auszulegen, daß er den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung bezeichnet, wobei die garantierte Leistung nicht vor der Entscheidung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder – bei unzureichender Vermögensmasse – der Feststellung der endgültigen Schließung des Unternehmens gewährt werden kann. Diese Auslegung berücksichtigt sowohl die soziale Zielsetzung der Richtlinie als auch die Notwendigkeit, die Referenzzeiten, an die die Richtlinie Rechtswirkungen knüpft, eindeutig festzusetzen.

Wenn nämlich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers von der Erfüllung der Voraussetzungen der „Zahlungsunfähigkeit” gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, insbesondere von der Entscheidung über die Eröffnung eines Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung, abhängig ist, die lange Zeit nach dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ergehen kann, so könnte die Richtlinie die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfüllten Ansprüche unter Berücksichtigung der zeitlichen Grenzen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 niemals garantieren, und zwar aus Gründen, die in keinem Zusammenhang mit dem Verhalten der Arbeitnehmer stünden.

Die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 80/987 einschließlich der Begrenzungen der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung erlaubt dann die Behebung der Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, wenn die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darauf zu achten, daß der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemässe und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht das Vorliegen zusätzlicher Einbussen dartun, die ihnen dadurch entstanden sind, daß sie nicht rechtzeitig in den Genuß der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese wären sie ebenfalls zu entschädigen.

 

Normenkette

Richtlinie 80/987 des Rates § Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 80/987 des Rates § Art. 4 Abs. 2

 

Beteiligte

Bonifaci

Danila Bonifaci u. a

Wanda Berto u. a

Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

 

Tenor

Die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erlaubt dann die Behebung der Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, wenn die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, darauf zu achten, daß der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird. Eine rückwirkende, ordnungsgemässe und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht das Vorliegen zusätzlicher Einbussen dartun, die ihnen dadurch entstanden sind, daß sie nicht rechtzeitig in den Genuß der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese wären sie ebenfalls zu entschädigen.

 

Gründe

1 Die Pretura circondariale Bassano del Grappa hat mit Beschlüssen vom 21. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 24. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23; im folgenden: Richtlinie) sowie nach der Auslegung des Grundsatzes der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger...

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