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EuGH Urteil vom 10.04.2014 - C-231/11 P, C-232/11 P, C-233/11 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartell. Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen. Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße. Begriff des Unternehmens. Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung. Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung. Grundsatz ne ultra petita. Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

 

Beteiligte

Kommission / Siemens Österreich u.a

Europäische Kommission

Europäische Kommission

Siemens Transmission & Distribution Ltd

Siemens Transmission & Distribution Ltd

Siemens Transmission & Distribution SA

Siemens Transmission & Distribution SA

Nuova Magrini Galileo SpA

Nuova Magrini Galileo SpA

Siemens AG Österreich

VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG

 

Tenor

1. Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit darin Art. 2 Buchst. j und k der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 – Gasisolierte Schaltanlagen) für nichtig erklärt wird.

2. Nr. 3 erster Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben.

3. Nr. 3 zweiter bis vierter Gedankenstrich des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), wird aufgehoben, soweit darin die Festlegung der Anteile der Klägerinnen an den Bußgeldbeträgen zum Ausdruck kommt, zu denen sie gesamtschuldnerisch verurteilt werden.

4. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

5. Die Siemens AG Österreich, die VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG, die Siemens Transmission & Distribution Ltd, die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo SpA tragen die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C-231/11 P entstandenen Kosten.

6. Die Siemens Transmission & Distribution Ltd trägt die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C-232/11 P entstandenen Kosten.

7. Die Europäische Kommission trägt die durch das Rechtsmittel in der Rechtssache C-233/11 P entstandenen Kosten.

8. Die in den Nrn. 5 bis 7 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07), vorgenommene Verteilung der durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten bleibt unberührt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend drei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. und 16. Mai 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis, R. Sauer und N. von Lingen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C-231/11 P),

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Siemens AG Österreich mit Sitz in Wien (Österreich),

VA Tech Transmission & Distribution GmbH & Co. KEG mit Sitz in Wien,

Siemens Transmission & Distribution Ltd mit Sitz in Manchester (Vereinigtes Königreich),

Siemens Transmission & Distribution SA mit Sitz in Grenoble (Frankreich),

Nuova Magrini Galileo SpA mit Sitz in Bergamo (Italien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

und

Siemens Transmission & Distribution Ltd (C-232/11 P),

Siemens Transmission & Distribution SA,

Nuova Magrini Galileo SpA (C-233/11 P),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Antoniadis, R. Sauer und N. von Lingen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts vom 19. September 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Europäische Kommission, die Siemens Transmission & Distribution Ltd, die Siemens Transmission & Distribution SA und die Nuova Magrini Galileo SpA (im Folgenden für diese drei Gesellschaften gemeinsam: rechtsmittelführende Gesellschaften) die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Siemens Österreich u. a./Kommission (T-122/07 bis T-124/07, Slg. 2011, II-793, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Arti...

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