Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der Stiftungen zugeflossenen Gewinne. Qualifizierung als staatliche Beihilfe. Staatliche Beihilfen. Artikel 87 EG und 88 EG. Banken. Bankstiftungen. Begriff des Unternehmens. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Entscheidung 2003/146/EG der Kommission. Gültigkeitsprüfung. Unzulässigkeit. Artikel 12 EG, 43 EG und 56 EG. Diskriminierungsverbot. Niederlassungsfreiheit. Freier Kapitalverkehr
Leitsatz (amtlich)
1. Eine juristische Person wie die im Ausgangsverfahren kann nach einer entsprechenden vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Regelung durchzuführenden Prüfung als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren sein und unterlag als solche dann seinerzeit den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen.
2. Eine Befreiung vom Abzug auf Gewinne wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann nach einer entsprechenden vom nationalen Gericht durchzuführenden Prüfung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zu qualifizieren sein.
Normenkette
EGVtr Art. 87 Abs. 1
Beteiligte
Cassa di Risparmio di Firenze |
Ministero dell'Economia e delle Finanze |
Cassa di Risparmio di Firenze SpA |
Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato |
Cassa di Risparmio di San Miniato SpA |
Tatbestand
„Staatliche Beihilfen ‐ Artikel 87 EG und 88 EG ‐ Banken ‐ Bankstiftungen ‐ Begriff des Unternehmens ‐ Vergünstigung bei der direkten Besteuerung der den Bankstiftungen zugeflossenen Gewinne ‐ Qualifizierung als staatliche Beihilfe ‐ Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ‐ Entscheidung 2003/146/EG der Kommission ‐ Gültigkeitsprüfung ‐ Unzulässigkeit ‐ Artikel 12 EG, 43 EG und 56 EG ‐ Diskriminierungsverbot ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Freier Ka...