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EuGH Urteil vom 09.12.2010 - C-31/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Differenzbesteuerung, Reiseleistungen, Isolierter Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 26

 

Beteiligte

Minerva Kulturreisen

Minerva Kulturreisen GmbH

Finanzamt Freital

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 10.12.2009; Aktenzeichen XI R 39/08; BFH/NV 2010, 565)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 26 ‐ Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter ‐ Anwendungsbereich ‐ Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen“

In der Rechtssache C-31/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2010, in dem Verfahren

Minerva Kulturreisen GmbH

gegen

Finanzamt Freital

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Minerva Kulturreisen GmbH, vertreten durch P. Fröhler, A. Kellner und B. Juschten,

‐ des Finanzamts Freital, vertreten durch V. Rummer,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgia...

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