Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Art. 12. Verfall. Von einem ideellen Verein angemeldete Zeichen. Begriff der ernsthaften Benutzung einer Marke. Karitative Tätigkeiten
Beteiligte
Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky” |
Tenor
Art. 12 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass eine Marke ernsthaft benutzt wird, wenn ein ideeller Verein sie in der Öffentlichkeit auf Ankündigungen von Veranstaltungen, auf Geschäftspapieren und auf Werbematerial verwendet und sie von seinen Mitgliedern beim Sammeln und Verteilen von Spenden in der Form verwendet wird, dass die Mitglieder entsprechende Ansteckzeichen tragen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Patent- und Markensenat (Österreich) mit Entscheidung vom 27. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 27. September 2007, in dem Verfahren
Verein Radetzky-Orden
gegen
Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Radetzky”
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, M. ilešič (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh sowie der Richter G. Arestis, A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus, E. Levits und L. Bay Larsen,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Vereins Radetzky-Orden, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Fichtenbauer und K. Krebs,
- der Bundesvereinigung Kameradschaft „Feldmarschall Ra...