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EuGH Urteil vom 09.11.2017 - C-499/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterscheidung von Lebensmitteln nach Haltbarkeitsdatum, Lebensmittel mit Verfallsdatum, Backwaren

Leitsatz (amtlich)

Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er ‐ solange der Grundsatz der Steuerneutralität gewahrt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist ‐ einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf feine Backwaren und Kuchen (ohne Dauerbackwaren) einzig vom Kriterium ihres „Mindesthaltbarkeitsdatums“ oder ihres „Verfallsdatums“ abhängig macht.

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 98

Beteiligte

AZ

Minister Finansów

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 16.06.2016; ABl. EU 2017, Nr. C 22/2)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 98 ‐ Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden ‐ Anhang III Nr. 1 ‐ Lebensmittel ‐ Feine Backwaren ‐ Mindesthaltbarkeits- oder Verfallsdatum ‐ Grundsatz der steuerlichen Neutralität“

In der Rechtssache C-499/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 16. Juni 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2016, in dem Verfahren

AZ

gegen

Minister Finansów

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter) und der Richter S. Rodin und E. Regan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von AZ, vertreten durch M. Machciński, adwokat,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. De Bonis, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) im Hinblick auf den Grundsatz der Steuerneutralität.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen AZ und dem Minister Finansów (Finanzminister, Polen). Gegenstand dieses Rechtsstreits sind zwei Steuervorbescheide des Finanzministers über die für die Lieferung von Gegenständen von AZ anfallende Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der vierte Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Voraussetzung für die Verwirklichung des Ziels, einen Binnenmarkt zu schaffen[,] ist, dass in den Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern angewandt werden, durch die die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht und der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht behindert werden. Es ist daher erforderlich, eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern im Wege eines Mehrwertsteuersystems vorzunehmen, um soweit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die geeignet sind, die Wettbewerbsbedingungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen.“

Rz. 4

Der siebte Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sollte, selbst wenn die Sätze und Befreiungen nicht völlig harmonisiert werden, eine Wettbewerbsneutralität in dem Sinne bewirken, dass gleichartige Gegenstände und Dienstleistungen innerhalb des Gebiets der einzelnen Mitgliedstaaten ungeachtet der Länge des Produktions- und Vertriebswegs steuerlich gleich belastet werden.“

Rz. 5

Art. 96 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer-Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.“

Rz. 6

In Art. 98 der Richtlinie heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

(2) Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.

…

(3) Zur Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Sinne des Absatzes 1 auf Kategorien von Gegenständen können die Mitgliedstaaten die betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur genau abgrenzen.“

Rz. 7

In Anhang III Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sind u. a. „[Nahrungsmittel]“ aufgeführt.

Polnisches Recht

Rz. 8

Aus Art. 41 Abs. 1 und Art. 146a Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Gegenstände und D...

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