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EuGH Urteil vom 09.11.2016 - C-149/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter. Geltungsbereich. Begriff ‚Verkäufer’. Zwischenperson. Außergewöhnliche Umstände

 

Normenkette

Richtlinie 1999/44/EG

 

Beteiligte

Wathelet

Sabrina Wathelet

Garage Bietheres & Fils SPRL

 

Tenor

Der Begriff „Verkäufer” im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher/Käufer nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, dass der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Diese Auslegung hängt nicht davon ab, ob der Vermittler für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d'appel de Liège (Berufungsgericht Lüttich, Belgien) mit Entscheidung vom 16. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2015, in dem Verfahren

Sabrina Wathelet

gegen

Garage Bietheres & Fils SPRL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Roussanov und G. Goddin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. April 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Sabrina Wathelet und der Garage Bietheres & Fils SPRL (im Folgenden: Werkstatt Bietheres) über den Verkauf eines Gebrauchtwagens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Der neunte Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44 lautet:

„Der Verkäufer muss dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die Vertragsmäßigkeit der Güter haften. Dieser klassische Grundsatz ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verankert. Der Verkäufer muss allerdings nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts den Hersteller, einen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen können, es sei denn, dass er auf dieses Recht verzichtet hat. Diese Richtlinie berührt nicht den Grundsatz der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zwischen dem Verkäufer, dem Hersteller, einem früheren Verkäufer oder einer anderen Zwischenperson. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen und wie der Verkäufer Regress nehmen kann.”

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.”

Rz. 5

Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44 definiert den Begriff „Verkäufer” als „jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft”.

Rz. 6

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44 bestimmt:

„Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.”

Rz. 7

Art. 4 „Rückgriffsrechte”) dieser Richtlinie sieht vor:

„Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen. Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der Letztverkäufer in Regress nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten.”

Rz. 8

Art. 8 „Innerstaatliches Recht und Mindestschutz”) der Richtlinie 1999/44 lautet:

„(1) Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Rechte nicht berührt.

(2) Die Mitgliedstaaten ...

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