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EuGH Urteil vom 09.10.2019 - C-548/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht. Forderungsabtretung. Drittwirkungen

 

Normenkette

EGV Nr. 593/2008 Art. 14

 

Beteiligte

BGL BNP Paribas

BGL BNP Paribas SA

TeamBank AG Nürnberg

 

Tenor

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Saarländischen Oberlandesgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. August 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 23. August 2018, in dem Verfahren

BGL BNP Paribas SA

gegen

TeamBank AG Nürnberg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Vizepräsidentin des Gerichtshofs R. Silva de Lapuerta, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter L. Bay Larsen und M. Safjan,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der TeamBank AG Nürnberg, vertreten durch Rechtsanwältin C. Hecken,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch M. Hellmann, U. Bartl und T. Henze als Bevollmächtigte,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Kasalická als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Heller und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BGL BNP Paribas SA (im Folgenden: BNP) mit Sitz in Luxemburg und der TeamBank AG Nürnberg (im Folgenden: TeamBank) mit Sitz in Deutschland wegen der Freigabe eines bei einem deutschen Gericht von der Treuhänderin einer Schuldnerin beider Banken hinterlegten Geldbetrags.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Übereinkommen von Rom

Rz. 3

Art. 12 („Übertragung der Forderung”) des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom) sah vor:

„(1) Für die Verpflichtungen zwischen Zedent und Zessionar einer Forderung ist das Recht maßgebend, das nach diesem Übereinkommen auf den Vertrag zwischen ihnen anzuwenden ist.

(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.”

Rom-I-Verordnung

Rz. 4

Durch die Rom-I-Verordnung wurde das Übereinkommen von Rom ersetzt. Im 38. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es:

„Im Zusammenhang mit der Übertragung der Forderung sollte mit dem Begriff ‚Verhältnis’ klargestellt werden, dass Artikel 14 Absatz 1 auch auf die dinglichen Aspekte des Vertrags zwischen Zedent und Zessionar anwendbar ist, wenn eine Rechtsordnung dingliche und schuldrechtliche Aspekte trennt. Allerdings sollte mit dem Begriff ‚Verhältnis’ nicht jedes beliebige möglicherweise zwischen dem Zedenten und dem Zessionar bestehende Verhältnis gemeint sein. Insbesondere sollte sich der Begriff nicht auf die der Übertragung einer Forderung vorgelagerten Fragen erstrecken. Vielmehr sollte er sich ausschließlich auf die Aspekte beschränken, die für die betreffende Übertragung einer Forderung unmittelbar von Bedeutung sind.”

Rz. 5

Art. 14 („Übertragung der Forderung”) der Verordnung lautet:

„(1) Das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar aus der Übertragung einer Forderung gegen eine andere Person (‚Schuldner’) unterliegt dem Recht, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag zwischen Zedent und Zessionar anzuwenden ist.

(2) Das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bestimmt ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner.

(3) Der Begriff ‚Übertragu...

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