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EuGH Urteil vom 09.07.2015 - C-231/14 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD). Preisfestsetzung. Geldbußen. Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht. Interne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des EWR. Berücksichtigung der Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist, an Dritte im EWR

Normenkette

AEUV Art. 101 AEUV; Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) Ziff. 13; EWR-Abkommen Art. 53

Beteiligte

InnoLux / Kommission

Europäische Kommission

InnoLux Corp

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die InnoLux Corp. trägt die Kosten.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2014,

InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp., mit Sitz in Miaoli County (Taiwan), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis, avocat, und R. Burton, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2015

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp. (im Folgenden: In...

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