Entscheidungsstichwort (Thema)
Mindestbemessungsgrundlage, Umsätze zwischen verbundenen Personen, fehlende Ermächtigung durch den Rat
Leitsatz (amtlich)
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf Umsätze der im Ausgangsverfahren fraglichen Art zwischen verbundenen Parteien, die einen erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegenden Preis vereinbart haben, eine andere Regel für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden, indem er die Anwendung der Regeln für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die Entnahme oder die Verwendung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen für private Zwecke des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie auf diese Umsätze erstreckt, obwohl dieser Mitgliedstaat nicht das Verfahren nach Art. 27 dieser Richtlinie befolgt hat, um die Ermächtigung zur Einführung einer solchen von der allgemeinen Regel abweichenden Maßnahme zu erhalten.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 6; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2
Beteiligte
Campsa Estaciones de Servicio
Campsa Estaciones de Servicio SA
Administración del Estado
Verfahrensgang
Tribunal Supremo (Spanien) (Urteil vom 26.04.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 246/20)
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die...