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EuGH Urteil vom 09.02.2012 - C-277/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Rechtsangleichung. Geistiges Eigentum. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Richtlinien 93/83/EWG, 2001/29/EG, 2006/115/EG und 2006/116/EG. Vertragliche Aufteilung der Verwertungsrechte an einem Filmwerk zwischen dem Hauptregisseur und dem Hersteller des Werks. Nationale Regelung, nach der diese Rechte kraft Gesetzes ausschließlich dem Filmhersteller zustehen. Möglichkeit der Abbedingung dieser Regel durch Parteivereinbarung. Nachfolgende Vergütungsansprüche

 

Beteiligte

Luksan

Martin Luksan

Petrus van der Let

 

Tenor

1. Die Art. 1 und 2 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung einerseits sowie die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Verbindung mit den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und Art. 2 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte andererseits sind dahin auszulegen, dass die Verwertungsrechte an dem Filmwerk, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen (Vervielfältigungsrecht, Recht zur Ausstrahlung über Satellit und jedes andere Recht zur Wiedergabe im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung), kraft Gesetzes unmittelbar und originär dem Hauptregiss...

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