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EuGH Urteil vom 09.02.1999 - C-383/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Nordhorn – Deutschland. Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln – Artikel 30 EG-Vertrag und Richtlinie 79/112/EWG – Holländischer Formfleischvorderschinken. 1 Freier Warenverkehr – Mengenmässige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln aus Gründen des Verbraucherschutzes – Grenzen – Wahl einer Etikettierung nach den Vorschriften der Richtlinie 79/112, die diesen Schutz gewährleistet (EG-Vertrag, Artikel 30; Richtlinie 79/112 des Rates). 2 Rechtsangleichung – Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel – Richtlinie 79/112 – Verpflichtung zur Angabe der Verkehrsbezeichnung und des Zutatenverzeichnisses auf der Etikettierung der Erzeugnisse (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2, 3 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 5 Buchstabe a)

 

Leitsatz (amtlich)

3 Artikel 30 des Vertrages steht einer nationalen Regelung entgegen, die das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, aus Gründen des Verbraucherschutzes verbietet, wenn dieser durch eine Etikettierung nach den Vorschriften der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, namentlich denjenigen über die Bezeichnung der Erzeugnisse und das Zutatenverzeichnis, gewährleistet ist.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür schreibt für Lebensmittel zwingend die Angabe der Verkehrsbezeichnung und des Zutatenverzeichnisses auf der Etikettierung vor. Was die Ve...

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