Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Holding, Unternehmereigenschaft, Steuerbarkeit, Nichtrealisierter Anteilsverkauf
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 2, 9 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine geplante, aber nicht durchgeführte Veräußerung von Aktien wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht ihren ausschließlichen unmittelbaren Entstehungsgrund in der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft hat oder nicht eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2; EGRL 112/2006 Art. 9; EGRL 112/2006 Art. 168
Beteiligte
C&D Foods Acquisition
C&D Foods Acquisition ApS
Skatteministeriet
Verfahrensgang
Vestre Landsret (Dänemark) (Beschluss vom 15.08.2017; Abl.EU 2017, Nr. C 347/20)
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vestre Landsret (Landgericht der Region West, Dänemark) mit Entscheidung vom 15. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2017, in dem Verfahren
C&D Foods Acquisition ApS
gegen
Skatteministeriet
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer J.-C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter A. Arabadjiev und C. G. Fernlund (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der C&D Foods Acquisition ApS, vertreten durch T. Frøbert und K. Bastian, advokater,
- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lin...