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EuGH Urteil vom 08.05.2003 - C-438/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits. Ungleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen. Begrenzung der Zahl von aus Drittstaaten stammenden Profispielern. Aufstellung von aus Drittstaaten stammenden Profispielern pro Mannschaft in der Meisterschaft eines Sportverbands

 

Normenkette

Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei Art. 38 Abs. 1; EGV Art. 48 Abs. 1

 

Beteiligte

Deutscher Handballbund

Deutscher Handballbund e. V

Maros Kolpak

 

Verfahrensgang

OLG Hamm

 

Gründe

1.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 15. November 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. November 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 38 Absatz 1 des am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 (ABl. L 359, S. 1) im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Handballbund e. V. (im Folgenden: DHB) und Herrn Kolpak wegen der Erteilung eines Spielausweises für Profispieler.

Das Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei

3.

Nach seinem Artikel 1 Absatz 2 hat das Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei u. a. zum Ziel, einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht, die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in der Slowakischen Republik zu begünstigen sowie einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft zu bieten, da dieses Land der letzten Begründungserwägung des Abkommens zufolge letztlich die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt.

4.

Die im Ausgangsverfahren einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei befinden sich in dessen Titel IV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht und Dienstleistungsverkehr.

5.

Artikel 38 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei, der zu Titel IV Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer gehört, bestimmt in seinem Absatz 1:

Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten

  • wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
  • haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnhaften Ehegatten und Kinder eines dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieses Arbeitnehmers; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.

6.

Artikel 42 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei, der zu demselben Kapitel gehört, lautet:

(1)

Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer

  • sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer der Slowakischen Republik, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
  • werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluss ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.

(2)

Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.

7.

Artikel 59 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei, der zu Titel IV Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen gehört, sieht in seinem Absatz 1 vor:

Für die Zwecke des Titels VI dieses Abkommens werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch diedie Vorteile, die eine...

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