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EuGH Urteil vom 08.04.2003 - C-53/01, C-55/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsangleichung. Marken. Richtlinie 89/104/EWG. Eintragungshindernisse. Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und e. Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht. Unterscheidungskraft. Allgemeines Interesse an der Freihaltung bestimmter Zeichen

 

Beteiligte

Linde

Linde AG

Rado Uhren AG

Winward Industries Inc

 

Tenor

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist bei dreidimensionalen Marken, die aus der Form der Ware bestehen, kein strengerer Maßstab anzulegen als bei anderen Markenformen.

2. Neben Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Ersten Richtlinie 89/104 besitzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie auch für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware bestehen, eine Bedeutung.

Bei der Prüfung des Eintragungshindernisses nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104 ist in jedem Einzelfall das dieser Vorschrift zugrunde liegende Allgemeininteresse daran zu berücksichtigen, dass dreidimensionale, aus der Form der Ware bestehende Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Sinne dieser Bestimmung zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können, von allen frei verwendet und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 dieser Richtlinie nicht eingetragen werden können.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen C-53/01 bis C-55/01

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Bundesgerichtshof (Deutschland) in den bei diesem anhängigen Rechtsbeschwerdesachen

Linde AG (C-53/01),

Winward Industries Inc. (C-54/01)

und

Rado Uhren AG (C-55/01)

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