Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Sozialpolitik. Schutz der Arbeitnehmer. Arbeitszeitgestaltung. Nachtarbeit. Tarifvertrag, der für regelmäßige Nachtarbeit einen geringeren Vergütungszuschlag vorsieht als für unregelmäßige Nachtarbeit. Gleichbehandlung
Normenkette
AEUV Art. 153; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20, 51 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG
Beteiligte
Coca-Cola European Partners Deutschland |
Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH |
Tenor
Mit einer tarifvertraglichen Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Vergütungszuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, wird die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durchgeführt.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesarbeitsgericht (Deutschland) mit Entscheidungen vom 9. Dezember 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 22. April 2021, in den Verfahren
Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH
gegen
L.B. (C-257/21),
R.G. (C-258/21)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Passer, des Richters F. Biltgen und der Richterin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin),
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Coca-Cola European Partners Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Böttger,
- von L.B. und R.G., vertreten durch R. Buschmann und A. Kapeller, Prozessbevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und D. Recchia als Bevollmächtigte,