Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang von Unternehmen. Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer. Richtlinie 77/187. Übertragung einer Vertriebsberechtigung für Kraftfahrzeuge ohne Übertragung von Aktiva oder unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem neuen und dem früheren, seine Tätigkeit einstellenden Vertriebsberechtigten
Leitsatz (amtlich)
1. Das entscheidende Kriterium für einen Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen besteht darin, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird.
Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie ist deshalb dahin auszulegen, daß sie auf den Fall anwendbar ist, daß ein Unternehmen, das eine Berechtigung zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen für ein bestimmtes Gebiet besitzt, seine Tätigkeit einstellt und die Vertriebsberechtigung sodann auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, das; ohne Übertragung von Aktiva und ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen; einen Teil der Belegschaft übernimmt und für das bei der Kundschaft geworben wird.
2. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verwehrt es einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs beim Veräusserer beschäftigt ist, nicht, dem Übergang seines Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, was in einem solchen Fall mit dem Ar...