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EuGH Urteil vom 06.11.2003 - C-78/02, C-79/02, C-80/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein irrtümlich in einer Rechnung ausgewiesener Steuerbetrag über eine nicht umsatzsteuerbare Leistung stellt keine Mehrwertsteuer dar; ein solcher Betrag kann unabhängig vom guten Glauben des Ausstellers berichtigt werden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Betrag, der als Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausgewiesen wird, die eine Person ausstellt, die Dienstleistungen an den Staat erbringt, ist dann nicht als Mehrwertsteuer zu qualifizieren, wenn diese Person irrtümlich annimmt, dass sie diese Dienstleistungen als Selbständiger erbringt, obwohl in Wirklichkeit ein Verhältnis der Unterordnung besteht.

2. Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verbietet nicht die Rückerstattung eines Betrages, der in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument irrtümlich als Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wenn die fraglichen Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und der in Rechnung gestellte Betrag daher nicht als Mehrwertsteuer qualifiziert werden kann.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

 

Beteiligte

Karageorgou

Elliniko Dimosio

Loukas Vlachos

Maria Karageorgou

Katina Petrova

 

Verfahrensgang

Dioikitiko Efeteio (Griechenland) (Beschluss vom 31.01.2002)

 

Tatbestand

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 21 Nummer 1 Buchstabe c - Abgabenpflichtige - Person, die die Steuer in einer Rechnung ausweist - Steuer, die zu Unrecht von einem Nichtsteuerpflichtigen entrichtet wird und in der von ihm ausgestellten Rechnung ausgewiesen ist

In den verbundenen Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02

betreffend dem Gerichtshof nach Artik...

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