Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

EuGH Urteil vom 06.07.1982 - C-61/81

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNERHMER. ENTGELT. GLEICHHEIT. GRUNDSATZ. VERWIRKLICHUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN. ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD. ANSPRUCH AUF GLEICHES ENTGELT AUCH BEI FEHLEN EINER BERUFLICHEN EINSTUFUNG. VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

 

Leitsatz (amtlich)

NACH SINN UND ZWECK DER RICHTLINIE 75/117, DEREN HAUPTZIEL DIE VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN IST, OBLIEGT ES DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE DURCHSETZUNG DES ANSPRUCHS AUF GLEICHES ENTGELT FÜR EINE GLEICHWERTIGE ARBEIT AUCH FÜR DEN FALL ZU GEWÄHRLEISTEN, DASS ES AN EINER BERUFLICHEN EINSTUFUNG FEHLT. ZU DIESEM ZWECK HABEN SIE DIE ENTSPRECHENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN, DAMIT ALLE ARBEITNEHMER IN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEM GEBIET SCHUTZ GENIESSEN KÖNNEN. DARAUS ERGIBT SICH, DASS DER ARBEITNEHMER IM FALLE EINES STREITS ÜBER DIE AN WENDUNG DES BEGRIFFS DER „ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD”, IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE DAS RECHT HABEN MUSS, VOR EINER HIERFÜR ZUSTÄNDIGEN STELLE GELTEND ZU MACHEN, DASS SEINE ARBEIT EINER ANDEREN ARBEIT GLEICHWERTIG IST, UND – FALLS DIES FESTGESTELLT WIRD – SEINE SICH AUS DEM VERTRAG UND DER RICHTLINIE ERGEBENDEN RECHTE DURCH EINE BINDENDE ENTSCHEIDUNG FESTSTELLEN ZU LASSEN. DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT ES DAHER, EINE BEHÖRDE MIT DER ERFORDERLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG AUSZUSTATTEN, OB EINE ARBEIT EINER ANDEREN GLEICHWERTIG IST.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 119; EWGRL 117/75 Art. 1 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Tenor

1. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN, DASS ES UNTERLASSEN HAT, IN DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 IN SEINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DIE NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM ES EINEM ARBEITNEHMER, DER SICH DURCH DIE NICHTANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN FÜR EINE ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD UND FÜR DIE EIN SYSTEM DER BERUFLICHEN EINSTUFUNG NICHT BESTEHT, IN SEINEN RECHTEN VERLETZT FÜHLT, ZU ERMÖGLICHEN, DIE ANERKENNUNG DIESER GLEICHWERTIGKEIT ZU ERREICHEN.

2.DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

 

Gründe

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 18. MÄRZ 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN, DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, DIE ERFORDERLICH SIND, UM DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) IM HINBLICK AUF DIE BESEITIGUNG VON DISKRIMINIERUNGEN FÜR EINE ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT IST, NACHZUKOMMEN, NICHT ERLASSEN HAT.

2 ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE, DIE DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION NICHT DURCHGEFÜHRT HAT, LAUTET :

„DER IN ARTIKEL 119 DES VERTRAGES GENANNTE GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN, IM FOLGENDEN ALS, GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS” BEZEICHNET, BEDEUTET BEI GLEICHER ARBEIT ODER BEI EINER ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD, DIE BESEITIGUNG JEDER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IN BEZUG AUF SÄMTLICHE ENTGELTSBESTANDTEILE UND -BEDINGUNGEN.

INSBESONDERE MUSS DANN, WENN ZUR FESTLEGUNG DES ENTGELTS EIN SYSTEM BERUFLICHER EINSTUFUNG VERWENDET WIRD, DIESES SYSTEM AUF FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER GEMEINSAMEN KRITERIEN BERUHEN UND SO BESCHAFFEN SEIN, DASS DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS AUSGESCHLOSSEN WERDEN.„

3 DIE BEZUGNAHME AUF DEN BEGRIFF DER „ARBEIT, DIE ALS GLEICHWERTIG ANERKANNT WIRD”, FINDET SICH IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH IM EQUAL PAY ACT 1970 IN DER FASSUNG DES SEX DISCRIMINATION ACT 1975. IN SECTION 1 (5) DIESES GESETZES HEISST ES :

„EINE VON EINER FRAU VERRICHTETE ARBEIT IST DANN UND NUR DANN ALS EINER VON EINEM MANN VERRICHTETEN ARBEIT GLEICHWERTIG ANZUSEHEN, WENN DIE GLEICHWERTIGKEIT DER BETREFFENDEN BESCHÄFTIGUNGEN IM HINBLICK AUF DIE UNTER VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTEN AN EINEN ARBEITNEHMER GESTELLTEN ANFORDERUNGEN (Z. B. LEISTUNGSANFORDERUNGEN, KENNTNISSE, ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE) AUF DER GRUNDLAGE EINER UNTERNEHMENSSTUDIE FESTGESTELLT WORDEN IST, MIT DER NACH MASSGABE DIESER VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTE DIE VON DER GESAMTHEIT ODER VON EINEM TEIL DER ARBEITNEHMER EINES UNTERNEHMENS ODER EINER UNTERNEHMENSGRUPPE ZU ERBRINGENDEN ARBEITSLEISTUNGEN BEWERTET WERDEN SOLLEN ODER WENN DIE GLEICHWERTIGKEIT NUR DESHALB NICHT FESTGESTELLT WORDEN IST, WEIL DIE BEWERTUNG NACH EINEM SYSTEM ERFOLGT IST, DAS FÜR MÄNNER UND FRAUEN FÜR DIE GLEICHEN ANFORDERUNGEN HINSI...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.799
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.019
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    994
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    875
  • Überstunden/Mehrarbeit
    698
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    560
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    518
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    484
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    477
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    471
  • Jubiläumsgeld
    432
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    404
  • Sonderurlaub
    396
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    386
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    368
  • Beschäftigungszeit
    366
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    335
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 18 Beschäftigte in der Tätigkeit von Leiterinnen von Kindertagesstätten
    330
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    311
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    302
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Europäische Entgelttransparenzrichtlinie: Geschlechtsunabhängige Bezahlung in Europa – die Entgelttransparenzrichtlinie
Gender Pay Gap: Lücke zwischen Mann und Frau
Bild: Pixabay

Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Sie bringt erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung.


Gender Pay Gap: Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
Frau Mann Treppe Equality
Bild: Pexels

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie muss in Deutschland bis zum 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Derzeit fühlt sich weniger als 28 Prozent der Unternehmen bereit, die Anforderungen an die Entgelttransparenz zu erfüllen, zeigt ein aktueller Report von Mercer. Worauf müssen sich Arbeitgeber einstellen?


Entgeltgleichstellung: Gleiches Geld für gleiche Arbeit?
Julia Ishac Connected Archives
Bild: Julia Ishac Connected Archives

Das neue Urteil des BAG zur gleichen Bezahlung von Frauen und Männern wirft einige Fragen auf. Welche Faktoren können bei der Entgelt­bemessung be­rück­sichtigt werden? Wie sind die Instru­­mentarien des Entgelt­trans­pa­renz­­gesetzes zu handhaben? Welche künf­tigen gesetzlichen Regelungen stehen am Horizont? 


Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung Öffentliche Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Von der Analyse der Ausgangssituation über die Begleitung des Veränderungsprozesses bis hin zur gelungenen Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bietet dieses Buch konkrete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Mit Best-Practice-Beispielen und Erfahrungsberichten erfolgreicher Projekte.


EuGH C-17/05
EuGH C-17/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialpolitik. Artikel 141 EG. Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Dienstalter (Anciennität) als entgeltbestimmender Faktor. Objektive Rechtfertigung. Beweislast  Beteiligte Cadman ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren