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EuGH Urteil vom 06.05.2008 - C-133/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeitsklage. Gemeinsame Asylpolitik. Richtlinie 2005/85/EG. Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sichere Herkunftsstaaten. Sichere europäische Drittstaaten. Gemeinsame Minimallisten. Verfahren zum Erlass und zur Änderung der gemeinsamen Minimallisten. Art. 67 Abs. 1 und Abs. 5 erster Gedankenstrich EG. Unzuständigkeit

 

Beteiligte

Partei: Parlament / Rat

Europäisches Parlament

Rat der Europäischen Union

 

Tenor

1. Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werden für nichtig erklärt.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 1 EG, eingereicht am 8. März 2006,

Europäisches Parlament, vertreten durch H. Duintjer Tebbens, A. Caiola, A. Auersperger Matić und K. Bradley als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. O'Reilly, P. Van Nuffel und J.-F. Pasquier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Simm, M. Balta und G. Maganza als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

unterstützt durch:

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und J.-C. Niollet als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, A. Tizzano und L. Bay ...

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