Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

EuGH Urteil vom 06.04.1995 - C-4/94

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Verfahren ging es um eine Holding-Gesellschaft, die steuerpflichtige Verwaltungsleistungen erbrachte. Sie hatte in einer finanziellen Engpaßsituation Gesellschaftsanteile steuerfrei veräußert, um Bankschulden zu tilgen. Sie begehrte den Abzug der im Zusammenhang mit der Veräußerung angefallenen Vorsteuern, weil es sich hierbei um ein Hilfsgeschäft im Bereich der Finanzgeschäfte gehandelt habe und für die Frage des Vorsteuerabzuges nicht auf den einzelnen Umsatz, sondern auf den weitergehenden Zweck, zu dem die Veräußerung erfolgt ist, abzustellen sei.

Der EuGH hat entschieden, daß die Vorsteuer auf Vorbezüge, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, nicht abzugsfähig ist, selbst wenn diese Umsätze letztlich steuerpflichtigen Zwecken dienen. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung.

 

Beteiligte

BLP Group plc

Commissioners of Customs & Excise

 

Gründe

In der Rechtssache C-4/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom High Court of Justice (Queen&';s Bench Division) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

BLP Group plc

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 2der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (Abl. 1967, Nr. 71, S. 1301) und des Artikels 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerplfichtige Bemessungsgrundlage (Abl. L 145, S. 1)

erläßt

Der Gerichtshof

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter) und D. A. O. Edward,

Generalanwalt: C. O. Lenz

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der BLP Group plc, vertreten durch David Milne, QC, beauftragt durch die Solicitors Tony Woodgate und Stephen Coleclough,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John F. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von Barrister K. P. E. Lasok,

der griechischen Regierung, vertreten durch Fokion Georgakopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Juristischen Dienst des Staates, und Kyriaki Grigoriou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe in diesem Dienst, als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Thomas Cusack und Enrico Traversa, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Regierung des Vereinigten Königreichs, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 8. Dezember 1994,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Januar 1995

folgendes

Urteil

1 Der High Court of Justice (Queen's Bench Division) hat mit Beschluß vom 14. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABI. 1967, Nr. 71, S. 1301; im folgenden: Erste Richtlinie) und des Artikels 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der BLP Group plc (im folgenden: BLP) und den Commissioners of Customs & Excise (Verwaltung der indirekten Steuern; im folgenden: Commissioners).

3 BLP ist eine Gesellschaft zur Verwaltung finanzieller Beteiligungen, die ihre Dienstleistungen einer Gruppe von Handelsgesellschaften erbringt, die Waren zur Verwendung in der Möbel- und Heimwerkerindustrie herstellen. 1989 erwarb sie das Gesellschaftskapital eines deutschen Unternehmens, der Berg Mantelprofilwerk GmbH (im folgenden: Berg). Da die finanzielle Situation von BLP im Juni 1991 Anlass zur Besorgnis gab, veräußerten ihre Direktoren 95 % der Anteile von Berg. Die aus dem Verkauf erlösten Beträge wurden zur Tilgung der Schulden von BLP verwendet.

4 In ihrer Mehrwertsteuererklärung für den Zeitraum bis 30. September 1991 beanspruchte BLP den Abzug der Mehrwertsteuer, die auf drei Rechnungen für gewerbliche Dienstleistungen gezahlt worden war, die ihr von den Handelsbanken, Rechtsanwälten und Steuerberatern im Zusammehang mit dem Verkauf der Anteile von Berg erbracht worden waren.

5 Da die Commissioners die Auffassung vertraten, daß...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
EuGH: Steuerbarkeit von Innenumsätzen im Organkreis
EuGH Gebäude und Tafel
Bild: Mauritius Iamges/imageBROKER/H.-D. Feldmann

Der EuGH hat entschieden, dass Innenumsätze einer Organgesellschaft an den Organträger auch dann nicht steuerbar sind, wenn der Organträger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


BFH Kommentierung: Erneute EuGH-Vorlage zur Organschaft
EuGH Gebäude und Tafel
Bild: Mauritius Iamges/imageBROKER/H.-D. Feldmann

Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefassten Personen als Innenumsätze jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?


Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


EuGH C-408/98
EuGH C-408/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Vorsteuerabzug, Veräußerungskosten, Geschäftsveräußerung  Leitsatz (amtlich) Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren