Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Hamm – Deutschland. Freizuegigkeit. Arbeitnehmer. Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Berufstätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Gemeinschaftsregelung. Unanwendbarkeit auf einen rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalt. Staatsangehöriger eines Drittlands, dessen Ehegatte Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und niemals das Recht auf Freizuegigkeit ausgeuebt hat
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschriften des Vertrages über die Freizuegigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
Folglich kann sich eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehegatte eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist, nicht auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt hat.
Normenkette
VO 1612/68/EWG Art. 11
Beteiligte
Tenor
Eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehegatte eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist, kann sich nicht auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Geme...