Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG. BUNDESFINANZHOF. DEUTSCHLAND. ANSAMMLUNG VON KAPITAL. GESELLSCHAFTSTEUER. GEWAEHRUNG EINES ZINSLOSEN DARLEHENS DURCH EINEN GESELLSCHAFTER. Steuerrecht. Harmonisierung. Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital. Gewährung eines zinslosen Darlehens durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft. Unterwerfung unter die Gesellschaftsteuer. Zulässigkeit. Besteuerungsgrundlage. Ersparte Zinsaufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erlaubt es den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner stark überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert, d. h. mit den ersparten Zinsaufwendungen, deren Höhe vom nationalen Gericht festzustellen ist, der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.
Die Gewährung eines solchen Darlehens bewirkt nämlich aufgrund der sich hieraus ergebenden Ersparnis an Zinsaufwendungen eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und ist wegen der Stärkung des Wirtschaftspotentials der Gesellschaft geeignet, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen.
Normenkette
Richtlinie 69/335 des Rates Art. 4 Abs. 2 Buchst. b
Beteiligte
Trave-Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG |
Tenor
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erlaubt es den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner stark überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert, d. h. mit den ersparten Zinsaufwendungen, deren Höhe vom nationalen Gericht festzustellen ist, der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.
Gründe
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 28. Jun...