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EuGH Urteil vom 04.10.2001 - C-109/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen – Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG – Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG – Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin – Befristeter Arbeitsvertrag

 

Normenkette

EWGRL 207/76 Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 92/85/EWG Art. 10

 

Beteiligte

Tele Danmark

Tele Danmark A/S

Marianne Brandt-Nielsen

 

Tenor

1. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vonMännern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) stehen der Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft entgegen,

  • wenn diese auf bestimmte Zeit eingestellt wurde,
  • wenn sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft unterrichtet hat, obwohl ihr diese ihr bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war,
  • und wenn feststand, dass sie aufgrund ihrer Schwangerschaft während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht würde arbeiten können.

2. Für die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 und des Artikels 10 der Richtlinie 92/85 ist unerheblich, dass die Arbeitnehmerin von einem sehr großen Unternehmen eingestellt wurde, das häufig Aushilfspersonal beschäftigt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-109/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Højesteret in dem bei diesem anhängigen ...

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