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EuGH Urteil vom 04.05.2017 - C-13/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Personenbezogene Daten. Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Begriff der Erforderlichkeit zur Verwirklichung des berechtigten Interesses eines Dritten. Antrag auf Übermittlung personenbezogener Daten über den Verursacher eines Verkehrsunfalls zur Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht. Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, einem solchen Antrag stattzugeben. Fehlen

 

Normenkette

Richtlinie 95/46/EG Art. 7 Buchst. f

 

Beteiligte

Rīgas satiksme

Valsts policijas Rīgas reǵiona pārvaldes Kārtības policijas pārvalde

Rīgas pašvaldības SIA „Rīgas satiksme”

 

Tenor

Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass er nicht dazu verpflichtet, einem Dritten personenbezogene Daten zu übermitteln, damit er vor einem Zivilgericht Klage auf Ersatz eines durch die betreffende Person verursachten Schadens erheben kann. Jedoch steht er der Übermittlung solcher Daten auf der Grundlage des nationalen Rechts nicht entgegen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstakas tiesas Administrativo lietu departaments (Oberster Gerichtshof, Abteilung für Verwaltungsstreitsachen, Lettland), mit Entscheidung vom 30. Dezember 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2016, in dem Verfahren

Valsts policijas Rīgas reǵiona pārvaldes Kārtības policijas pārvalde

gegen

Rīgas pašvaldības SIA „Rīgas satiksme”

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richterin A. Prechal, des Richters A....

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