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EuGH Urteil vom 04.03.2004 - C-334/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalertragsteuer Frankreich, Steuerabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus Finanz- und Versicherungsverträgen) zur Abgeltung der Einkommensteuer, Diskriminierung durch Ausschluss des Abzugs bei außerhalb Frankreichs niedergelassenen Finanz- und Versicherungsunternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mitgliedstaat, der die Anwendung des Satzes des der Abgeltung dienenden Steuerabzugs auf bestimmte Kapitalerträge, deren Schuldner nicht in diesem Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen ist, vollständig ausschließt, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 49 EG und 56 EG.

Eine derartige Regelung hält nicht nur in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige davon ab, Verträge, aus denen sich solche Einkünfte ergeben, mit Gesellschaften abzuschließen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sie wirkt sich auch für diese Gesellschaften dadurch einschränkend aus, dass sie für sie ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in dem betreffenden Mitgliedstaat darstellt.

Die Notwendigkeit, die Zahlung der Steuern und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, kann eine derartige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs nicht rechtfertigen. Die Bekämpfung der Steuerflucht und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen können zwar Beschränkungen der vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen, die allgemeine Annahme, dass es zu Steuerhinterziehungen oder -umgehungen kommen werde, kann jedoch eine steuerliche Maßnahme nicht rechtfertigen, die die Ziele des EG-Vertrags beeinträchtigt.

Die streitige beschränkende Maßnahme genügt im Übrigen nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nicht geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles...

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