Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Altersversicherung, Versicherung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft, Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Beiträge, Vereinbarkeit mit Artikel 49 EG
Leitsatz (amtlich)
Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Steuerregelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die Möglichkeit eines Abzugs der Beiträge zu einer freiwilligen Altersversicherung, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Rentenversicherer gezahlt worden sind, bei der Einkommensbesteuerung beschränkt oder ausschließt, diese Möglichkeit aber für den Fall vorsieht, dass die Beiträge an Einrichtungen gezahlt worden sind, die im erstgenannten Staat ansässig sind, sofern die Regelung nicht gleichzeitig die Besteuerbarkeit der Renten ausschließt, die von den genannten Rentenversicherern gezahlt werden.
Normenkette
EG Art. 49 (früher Art. 59 EGVtr)
Beteiligte
Danner
Rolf Dieter Danner
Verfahrensgang
Kuopion hallinto-oikeus (Finnland) ()
Tatbestand
Freiwillige Altersversicherung - Versicherung bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft - Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Beiträge - Vereinbarkeit mit den Artikeln 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG), 60, 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG, 56 EG und 58 EG) und 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG)
In der Rechtssache C-136/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Kuopion hallinto-oikeus (Finnland) in der bei diesem Gericht anhängigen Rechtssache
Rolf Dieter Danner
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 49 EG), 60, 73 b und 73 d EG-Vertrag (jetzt Artikel 50...