Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Kosmetische Mittel. Verbraucherschutz. Gegenstand. Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
Beteiligte
Karnevalservice Bastian GmbH |
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ungeachtet dessen, dass sich auf ihrer Verpackung die Angabe „Kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie” befindet.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Krefeld (Deutschland) mit Entscheidungen vom 4. Juni und 4. August 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli und 11. August 2014, in dem Verfahren
Colena AG
gegen
Karnevalservice Bastian GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und C. Lycourgos (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Karnevalservice Bastian GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt C. Ballke,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und S. Šindelková als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch F. Gloaguen und D. Colas als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und P. Mihaylova als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträg...